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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1 Behördliche Genehmigung
SELogistik® Personal- & Industrieservices GmbH (im folgendem SE genannt) besitzt die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, ausgestellt durch die Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit.

1.1
Die SE stellt dem Kunden seine Mitarbeiter auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) vorübergehend zur Verfügung. Für diesen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ausschluss entgegenstehender Bedingungen des Kunden selbst dann, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Im Zweifel ist die Aufnahme der Tätigkeit unseres Mitarbeiters beim Kunden als Anerkenntnis der Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzusehen.

2 Rechtsstellung der SE-Mitarbeiter
Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen SE-Mitarbeiter und Kunde begründet. Während des Einsatzes unterliegen unsere Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt für alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen der SE und dem Kunden vereinbart werden.

3 Auswahl der Mitarbeiter
Die SE stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Mitarbeiter zur Verfügung, wobei wir auf die besonderen Verhältnisse des Betriebes und Wünsche unseres Kunden Rücksicht nehmen, soweit uns dies möglich ist. Bei berechtigten Beanstandungen, die der Kunde innerhalb der ersten drei Stunden nach Arbeitsaufnahme der eingesetzten Mitarbeiter meldet, werden bis zu drei Arbeitsstunden nicht berechnet. Die SE kann auch während des laufenden Einsatzes seine Mitarbeiter gegen andere, in gleicher Weise geeignete Mitarbeiter austauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Kunden verletzt werden.

4 Einsatz von SE Mitarbeitern
Der Kunde setzt unsere Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Er lässt die Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen. Außerdem setzt der Kunde die Mitarbeiter nicht für die Beförderung von Geld, Geldangelegenheiten wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder anderen Wertsachen oder zum Geldinkasso ein und stellt die SE insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei. Der Kunde verpflichtet sich, unseren Mitarbeitern keine Geldbeträge auszuzahlen, auch keine Löhne oder Reisekostenvorschüsse.

4.1
Wenn das Überlassungsende noch nicht bekannt ist, ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sofern keine anderweitige Kündigungsfrist vereinbart worden ist, hat der Entleiher eine einwöchige Kündigungsfrist einzuhalten.

5 Allgemeine Pflichten der SE
Die SE verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen, das heißt insbesondere, sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.

6 Allgemeine Pflichten des Kunden
Der Kunde hält beim Einsatz von SE-Mitarbeitern die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts (insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit) ein. Hierzu ermittelt und dokumentiert er die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie eventuell daraus resultierende Arbeitsschutzmaßnahmen. Der Kunde macht die eingesetzten Mitarbeiter vor Beginn der Arbeit mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut und stellt die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung. Falls unsere Mitarbeiter bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen oder Ausrüstungen oder ohne Schutzbekleidung die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit beim Kunden berechtigterweise ablehnen, schuldet der Kunde dennoch die vereinbarte Vergütung für die Arbeitszeit, zu der unser Mitarbeiter dem Kunden zur Verfügung stand. Der Kunde gestattet der SE nach vorheriger Absprache den Zutritt zum Tätigkeitsort der SE-Mitarbeiter, um sich von der Einhaltung der arbeitssicherheitstechnischen Maßnahmen zu überzeugen. Bei einem Arbeitsunfall von Mitarbeitern ist die SE unverzüglich zu benachrichtigen, damit die Unfallmeldung nach § 193 SGB VII vorgenommen werden kann. Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit wird der Kunde Sorge tragen. Darüber hinaus gibt der Kunde der SE die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt.

6.1
Mit Rücksicht darauf, dass unsere Mitarbeiter in den Betriebsräumen und Arbeitsstätten des Kunden unter dessen Weisung, Aufsicht und Leistungskontrolle tätig werden, können wir nicht für Schäden haften, die unsere Mitarbeiter an Gegenständen verursachen, an oder mit denen sie arbeiten, ebenso wenig für sonstige fahrlässige oder vorsätzliche Schadenszufügung durch unsere Mitarbeiter. Sofern Sachen oder Personen durch unsere Mitarbeiter während ihrer Tätigkeit für den Kunden zu Schaden kommen, hat der Kunde uns von einer Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.

6.2
Falls unser Mitarbeiter seine Tätigkeit beim Kunden nicht aufnimmt oder der Tätigkeit fernbleibt, wird uns der Kunde unverzüglich unterrichten.

7 Mitarbeitervergütung und Sozialleistungen
Für die SE-Mitarbeiter finden die zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V. (BZA) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Branchentarifverträge sowie diverse Betriebsvereinbarungen Anwendung. Darin sind die Einkommensstrukturen und Sozialleistungen der SE-Mitarbeiter abgesichert.

8 Abrechnung
Der Kunde verpflichtet sich, wöchentlich von einem bevollmächtigten Vertreter die geleisteten Arbeitsstunden auf dem Formular 'Stundennachweis' prüfen und durch Unterschrift und Firmenstempel bestätigen zu lassen. Können Stundennachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Kunden zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind unsere Mitarbeiter statt dessen zur Bestätigung berechtigt. Der Rechnungsbetrag ist fällig sieben Tage ab Rechnungsdatum. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf Grund der vorgelegten Stundennachweise. Maßgebend für die Berechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundentarif zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 5%. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei der SE. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Eine etwaige Annahme geschieht erfüllungshalber. In diesem Falle trägt der Kunde die Bankspesen und die Wechselsteuer. Ungeachtet der wechsel- bzw. scheckrechtlichen Folgen haften wir nicht für eine nicht rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung oder Regressnahme bei Nichteinlösung. Für Einsätze außerhalb der Gemeindegrenzen werden die anfallenden Fahrtkosten berechnet. In diesen Fällen kann eine Auslösung innerhalb der gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Bestimmungen vereinbart werden. Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter beim Kunden entspricht der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, sowie Schicht,- Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden etc. werden mit Zuschlägen berechnet, deren Höhe gesondert vereinbart werden.

9 Ausfall von Mitarbeitern/Höhere Gewalt
Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, wie z.B. Krankheiten, Katastrophen, hoheitliche Anordnungen, Streik oder ähnliches, durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung seitens der SE erschwert oder gefährdet wird, behält sich die SE vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen. In diesen Fällen liegt die Gefahrtragung beim Kunden. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

10 Haftung
Die SE haftet bezüglich der überlassenen Mitarbeiter nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Für weitergehende Ansprüche haftet die SE nicht.

11 Übernahme/Vermittlung
Der Kunde verpflichtet sich, unsere Mitarbeiter während der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit uns weder abzuwerben noch einen etwaigen Arbeitsvertragsbruch unserer Mitarbeiter in sittenwidriger Weise für sich ausnutzen.
11a Kommt es nach der Arbeitnehmerüberlassung zu einem Arbeitsvertrag zwischen dem überlassenen Leiharbeitnehmer und dem Entleiher, so erhält die SE vom Entleiher ein Vermittlungshonorar in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern der vermittelten Person, mindestens aber 3.000 Euro (in Worten: dreitausend Euro), zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Das Honorar ist sofort und ohne Abzug fällig nach Abschluss einen Arbeitsvertrages zwischen dem Entleiher und dem überlassenen Mitarbeiter.

12 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Hamburg. Als Gerichtsstand wird Buxtehude vereinbart.

13 Anpassungsklausel
Die SE behält sich bei Veränderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen vor, die vereinbarten Vertragsbedingungen an die geänderte Lage anzupassen. Die SE behält sich eine Erhöhung der Stundentarife vor, wenn nach Vertragsabschluss tariflich bedingte Entgelterhöhungen eintreten, wenn Mitarbeiter gegen andere mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, die die SE nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.

14 Sonstiges
Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt. Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die SE. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.

15 Sonstiges
Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile von ihnen unwirksam sein sollten, wird hierdurch die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden alsdann anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem beabsichtigten Zweck entsprechende Regelung in zulässiger Weise treffen.


Die SE ist berechtigt, unsere Leistungen zurück zu behalten, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem früheren Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder aus sonstiger Geschäftsbeziehung zu uns ganz oder teilweise nicht erfüllt und wir ihm bereits eine angemessene Nachfrist gesetzt haben. Des weiteren sind wir berechtigt, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein solcher Grund liegt vor, wenn:

1. der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung aus diesem oder einem früheren Vertrag in Verzug geraten ist und er auch eine angemessene Nachfrist hat verstreichen lassen

1.2 der Kunde die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag verweigert oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden erheblich gefährdet erscheinen, dass z. B. Zahlungsverpflichtungen aufgrund wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden durch einen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, durch Vollstreckungsmaßnahmen, Wechselproteste o. ä. gefährdet sind oder der Kunde seine Verpflichtungen zur Einhaltung der Unfallverhütungs- oder Arbeitsschutzbestimmungen nicht erfüllt.

Stand: 01.10.2007