Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1 Behördliche Genehmigung
SELogistik® Personal- & Industrieservices GmbH (im folgendem SE genannt)
besitzt die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen
Arbeitnehmerüberlassung, ausgestellt durch die Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit.
1.1
Die SE stellt dem Kunden seine Mitarbeiter auf der Grundlage
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) vorübergehend zur Verfügung. Für
diesen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen
unter Ausschluss entgegenstehender Bedingungen des Kunden selbst dann, wenn wir diesen
nicht ausdrücklich widersprechen. Im Zweifel ist die Aufnahme der Tätigkeit unseres
Mitarbeiters beim Kunden als Anerkenntnis der Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzusehen.
2 Rechtsstellung der SE-Mitarbeiter
Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
wird kein Vertragsverhältnis zwischen SE-Mitarbeiter und
Kunde begründet.
Während des Einsatzes unterliegen unsere Mitarbeiter den
Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner
Aufsicht und Anleitung. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet.
Das gilt für alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen
Geschäftsangelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer
Tätigkeit erfahren.
Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit
können nur zwischen der SE und dem Kunden vereinbart
werden.
3 Auswahl der Mitarbeiter
Die SE stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die
erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Mitarbeiter
zur Verfügung, wobei wir auf die besonderen Verhältnisse des
Betriebes und Wünsche unseres Kunden Rücksicht nehmen, soweit uns dies
möglich ist. Bei berechtigten Beanstandungen,
die der Kunde innerhalb der ersten drei Stunden nach Arbeitsaufnahme
der eingesetzten Mitarbeiter meldet, werden bis zu drei
Arbeitsstunden nicht berechnet.
Die SE kann auch während des laufenden Einsatzes seine
Mitarbeiter gegen andere, in gleicher Weise geeignete
Mitarbeiter austauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte
Interessen des Kunden verletzt werden.
4 Einsatz von SE Mitarbeitern
Der Kunde setzt unsere Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort
und für die Tätigkeiten ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
vereinbart wurden. Er lässt die Mitarbeiter
nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen
verwenden oder bedienen.
Außerdem setzt der Kunde die Mitarbeiter nicht für die
Beförderung von Geld, Geldangelegenheiten wie Kassenführung, Verwahrung und
Verwaltung von Geld, Wertpapieren
oder anderen Wertsachen oder zum Geldinkasso ein und stellt
die SE insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei.
Der Kunde verpflichtet sich, unseren Mitarbeitern keine Geldbeträge
auszuzahlen, auch keine Löhne oder Reisekostenvorschüsse.
4.1
Wenn das Überlassungsende noch nicht bekannt ist, ist der Vertrag auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen. Sofern keine anderweitige Kündigungsfrist vereinbart worden ist,
hat der Entleiher eine einwöchige Kündigungsfrist einzuhalten.
5 Allgemeine Pflichten der SE
Die SE verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen,
das heißt insbesondere, sämtliche arbeits-, sozial- und
lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die
entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.
6 Allgemeine Pflichten des Kunden
Der Kunde hält beim Einsatz von SE-Mitarbeitern die für
seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts
(insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit) ein.
Hierzu ermittelt und dokumentiert er die mit der Arbeit verbundenen
Gefährdungen sowie eventuell daraus resultierende
Arbeitsschutzmaßnahmen. Der Kunde macht die eingesetzten
Mitarbeiter vor Beginn der Arbeit mit den einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes
vertraut und stellt die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur
Verfügung.
Falls unsere Mitarbeiter bei mangelhaften oder nicht vorhandenen
Sicherheitseinrichtungen oder Ausrüstungen oder ohne Schutzbekleidung
die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit beim Kunden berechtigterweise
ablehnen, schuldet der Kunde dennoch die vereinbarte Vergütung für die Arbeitszeit,
zu der unser Mitarbeiter dem Kunden zur Verfügung stand.
Der Kunde gestattet der SE nach vorheriger Absprache den
Zutritt zum Tätigkeitsort der SE-Mitarbeiter, um sich von
der Einhaltung der arbeitssicherheitstechnischen Maßnahmen zu
überzeugen.
Bei einem Arbeitsunfall von Mitarbeitern ist die SE
unverzüglich zu benachrichtigen, damit die Unfallmeldung nach
§ 193 SGB VII vorgenommen werden kann.
Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und
Sonntagsarbeit wird der Kunde Sorge tragen. Darüber
hinaus gibt der Kunde der SE die außergewöhnlichen Gründe
für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt.
6.1
Mit Rücksicht darauf, dass unsere Mitarbeiter in den Betriebsräumen und Arbeitsstätten
des Kunden unter dessen Weisung, Aufsicht und Leistungskontrolle tätig werden, können wir
nicht für Schäden haften, die unsere Mitarbeiter an Gegenständen verursachen, an oder mit
denen sie arbeiten, ebenso wenig für sonstige fahrlässige oder vorsätzliche Schadenszufügung
durch unsere Mitarbeiter. Sofern Sachen oder Personen durch unsere Mitarbeiter während ihrer
Tätigkeit für den Kunden zu Schaden kommen, hat der Kunde uns von einer Inanspruchnahme durch
Dritte freizustellen.
6.2
Falls unser Mitarbeiter seine Tätigkeit beim Kunden nicht aufnimmt oder der Tätigkeit fernbleibt,
wird uns der Kunde unverzüglich unterrichten.
7 Mitarbeitervergütung und Sozialleistungen
Für die SE-Mitarbeiter finden die zwischen dem
Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V. (BZA)
und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen
Branchentarifverträge sowie diverse Betriebsvereinbarungen
Anwendung. Darin sind die Einkommensstrukturen und
Sozialleistungen der SE-Mitarbeiter abgesichert.
8 Abrechnung
Der Kunde verpflichtet sich, wöchentlich von einem bevollmächtigten
Vertreter die geleisteten Arbeitsstunden auf dem
Formular 'Stundennachweis' prüfen und durch Unterschrift und
Firmenstempel bestätigen zu lassen.
Können Stundennachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten
des Kunden zur Unterschrift vorgelegt werden, so
sind unsere Mitarbeiter statt dessen zur Bestätigung
berechtigt.
Der Rechnungsbetrag ist fällig sieben Tage ab Rechnungsdatum.
Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf Grund der vorgelegten
Stundennachweise. Maßgebend für die Berechnung ist der im
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundentarif
zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne
Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins in Höhe von
4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank,
mindestens jedoch 5%. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei der SE.
Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen.
Eine etwaige Annahme geschieht erfüllungshalber. In diesem Falle trägt der Kunde die
Bankspesen und die Wechselsteuer. Ungeachtet der wechsel- bzw. scheckrechtlichen Folgen
haften wir nicht für eine nicht rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung
oder Regressnahme bei Nichteinlösung.
Für Einsätze außerhalb der Gemeindegrenzen werden die
anfallenden Fahrtkosten berechnet. In diesen Fällen kann eine
Auslösung innerhalb der gesetzlichen beziehungsweise
vertraglichen Bestimmungen vereinbart werden.
Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter beim
Kunden entspricht der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit.
Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen,
sowie Schicht,- Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden etc. werden
mit Zuschlägen berechnet, deren Höhe gesondert vereinbart
werden.
9 Ausfall von Mitarbeitern/Höhere Gewalt
Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsschluss
nicht vorhersehbar waren, wie z.B. Krankheiten,
Katastrophen, hoheitliche Anordnungen, Streik oder
ähnliches, durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung
seitens der SE erschwert oder gefährdet wird, behält sich
die SE vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen. In diesen
Fällen liegt die Gefahrtragung beim Kunden. Schadensersatzansprüche
des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
10 Haftung
Die SE haftet bezüglich der überlassenen Mitarbeiter nur für
die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich
vereinbarte Tätigkeit.
Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche
oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung
entstehen. Für weitergehende Ansprüche haftet die SE nicht.
11 Übernahme/Vermittlung
Der Kunde verpflichtet sich, unsere Mitarbeiter während der Dauer
des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit uns weder abzuwerben noch
einen etwaigen Arbeitsvertragsbruch unserer Mitarbeiter in sittenwidriger
Weise für sich ausnutzen.
11a Kommt es nach der Arbeitnehmerüberlassung
zu einem Arbeitsvertrag zwischen dem überlassenen Leiharbeitnehmer
und dem Entleiher, so erhält die SE vom Entleiher ein Vermittlungshonorar
in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern der vermittelten Person, mindestens
aber 3.000 Euro (in Worten: dreitausend Euro), zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Das Honorar ist sofort und ohne Abzug fällig nach Abschluss einen Arbeitsvertrages
zwischen dem Entleiher und dem überlassenen Mitarbeiter.
12 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Hamburg.
Als Gerichtsstand wird Buxtehude vereinbart.
13 Anpassungsklausel
Die SE behält sich bei Veränderungen der gesetzlichen oder
tariflichen Bestimmungen vor, die vereinbarten Vertragsbedingungen
an die geänderte Lage anzupassen.
Die SE behält sich eine Erhöhung der Stundentarife vor, wenn
nach Vertragsabschluss tariflich bedingte Entgelterhöhungen
eintreten, wenn Mitarbeiter gegen andere mit höherer
Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, die
die SE nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung
verursachen.
14 Sonstiges
Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts
ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder
gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt.
Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide
Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen
Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher
und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe
kommt.
Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung durch die SE.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen
Internationalen Privatrechts.
15 Sonstiges
Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder
Teile von ihnen unwirksam sein sollten, wird hierdurch die Wirksamkeit der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner
werden alsdann anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem beabsichtigten Zweck
entsprechende Regelung in zulässiger Weise treffen.
Die SE ist berechtigt, unsere Leistungen zurück zu behalten, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesem
oder einem früheren Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder aus sonstiger Geschäftsbeziehung zu uns ganz oder
teilweise nicht erfüllt und wir ihm bereits eine angemessene Nachfrist gesetzt haben. Des weiteren sind wir
berechtigt, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein solcher Grund
liegt vor, wenn:
1. der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung aus diesem oder einem früheren Vertrag in Verzug geraten ist und
er auch eine angemessene Nachfrist hat verstreichen lassen
1.2 der Kunde die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag verweigert oder sich
aus den Umständen ergibt, dass die Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden erheblich gefährdet erscheinen,
dass z. B. Zahlungsverpflichtungen aufgrund wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden
durch einen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, durch Vollstreckungsmaßnahmen,
Wechselproteste o. ä. gefährdet sind oder der Kunde seine Verpflichtungen zur Einhaltung der Unfallverhütungs-
oder Arbeitsschutzbestimmungen nicht erfüllt.
Stand: 01.10.2007